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   BGH, 08.12.1993 - 3 StR 531/93   

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https://dejure.org/1993,15515
BGH, 08.12.1993 - 3 StR 531/93 (https://dejure.org/1993,15515)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1993 - 3 StR 531/93 (https://dejure.org/1993,15515)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 3 StR 531/93 (https://dejure.org/1993,15515)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Verwerfung der Revision - Änderung einer Urteilsformel zur Klarstellung - Bildung einer Einheitsjugendstrafe

 
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  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 08.12.1993 - 3 StR 531/93
    Auch die Bildung der Einheitsjugendstrafe nach § 105 Abs. 2 i.V. mit §§ 31 Abs. 2, 32 JGG (vgl. BGHSt 37, 34, 36 f.) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 18.01.1989 - 3 StR 553/88

    Strafbemessung: Darstellung der Vorahndungen im Jugendstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 08.12.1993 - 3 StR 531/93
    Anders als in den Fällen, die den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 1993 zitierten Entscheidungen zugrunde liegen (BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 2 und 3), enthält hier das Urteil für die Straftat aus dem einbezogenen Urteil eine ausreichende Schilderung des Sachverhalts (UA S. 3) und eine Erörterung der sie betreffenden wesentlichen Strafzumessungserwägungen, nämlich das Nichterreichen des eigentlichen Tatzieles (UA S. 13 unten) und die Tatbegehung trotz vorheriger Warnung durch Verhaftung und polizeiliche Beschuldigtenvernehmung (UA S. 12, 14).
  • BGH, 14.04.1988 - 1 StR 139/88

    Erfordernis der einheitlichen Wertung der GEsamtheit der Straftaten -

    Auszug aus BGH, 08.12.1993 - 3 StR 531/93
    Anders als in den Fällen, die den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 1993 zitierten Entscheidungen zugrunde liegen (BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 2 und 3), enthält hier das Urteil für die Straftat aus dem einbezogenen Urteil eine ausreichende Schilderung des Sachverhalts (UA S. 3) und eine Erörterung der sie betreffenden wesentlichen Strafzumessungserwägungen, nämlich das Nichterreichen des eigentlichen Tatzieles (UA S. 13 unten) und die Tatbegehung trotz vorheriger Warnung durch Verhaftung und polizeiliche Beschuldigtenvernehmung (UA S. 12, 14).
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